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   AG Halle/Saale, 17.02.2011 - 93 C 2236/10   

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https://dejure.org/2011,31466
AG Halle/Saale, 17.02.2011 - 93 C 2236/10 (https://dejure.org/2011,31466)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 17.02.2011 - 93 C 2236/10 (https://dejure.org/2011,31466)
AG Halle/Saale, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 93 C 2236/10 (https://dejure.org/2011,31466)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 253 Abs 2 BGB, § 254 BGB, § 2 Abs 4 S 2 StVO, § 7 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG
    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Mithaftung eines vorfahrtsberechtigten Radfahrers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVO § 2 Abs. 4
    Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem den Radweg in Gegenrichtung benutzenden, vorfahrtberechtigten Radfahrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.07.1986 - 4 StR 192/86

    Vorfahrtsrecht eines Radfahrers

    Auszug aus AG Halle/Saale, 17.02.2011 - 93 C 2236/10
    Zwar behält ein Radfahrer auf der Vorfahrtsstraße auch dann sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1986, Az. 4 StR 192/86, zitiert nach juris).
  • KG, 16.07.1993 - 18 U 1276/92

    Nutzungsausfallentschädigung bei Beschädigung eines Fahrrads

    Auszug aus AG Halle/Saale, 17.02.2011 - 93 C 2236/10
    Eine Nutzungsausfallentschädigung kann bei Zerstörung eines Fahrrades zwar grundsätzlich in Betracht kommen (KG, Urteil vom 16. Juli 1993, Az. 18 U 1276/92, zitiert nach juris), dies gilt aber nur dann, wenn tatsächlich Nutzungsmöglichkeit bestanden hat (KG a. a. O.).
  • AG Köln, 03.09.1993 - 266 C 527/92

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem einen Radweg in umgekehrter Richtung

    Auszug aus AG Halle/Saale, 17.02.2011 - 93 C 2236/10
    Insoweit ist von einem Mitverschulden des Radfahrers, der verbotswidrig den nicht freigegebenen linksläufigen Radweg befährt, auszugehen (AG Köln, Urteil vom 3. September 1993, Az. 266 C 527/92, zitiert nach juris).
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